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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.
 
Unternehmen finden die für sie geltenden AGB's HIER

               Allgemeine Verkaufsbedingungen für Verbraucher


grotec GmbH

 

 

I.        Geltung/Angebote

1.         Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2.         Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Neben-abreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3.         Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeich­net sind.

4.         Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorliefe­rungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägigen technischer Normen zulässig.

II.       Preise

1.         Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb aus­schließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

2.         Wird das Material verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstko­stenpreis; Spezialverpackungen nehmen wir binnen angemessener Frist in gebrauchsfä­higem Zustand gegen branchenübliche Vergütung und frachtfrei zurück.

III Zahlung und Aufrechnung

1.      Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

2.      Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

IV.     Lieferfristen

1.         Liefertristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

2.         Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehba­rer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nach­weislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Ein­fluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Um­stände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

3.         Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abge­sandt ist. Erwächst dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschul­dens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berech­tigt, eine Vorzugsentschädigung in Höhe von ½ v. H. für jede volle Woche der Verspä­tung, im ganzen aber höchstens 5 v. H. desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.

V Eigentumsvorbehalt

1.         Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche Ware aus dem Kaufvertrag vollständig bezahlt ist.

2.         Wir sind berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufssache pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Waren ab einem Rechnungswert von netto 2.000,00  EUR hat er auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

Jeden Wechsel des Besitzes an der Vorbehaltsware hat er umgehend anzuzeigen.

Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer uns umgehend schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet ist.

Weiterhin hat der Käufer die Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage zu tragen, wenn der Dritte die Kosten trotz Kostenfestsetzung innerhalb von 6 Monaten nicht erstattet.

3.         Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt namens und im Auftrag von uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der verarbeiteten Sache fort.

 

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, die uns nicht gehören, verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Kaufsache zum Rechnungswert der anderen bearbeiteten Gegenstände. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung.

4.         Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von  Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI.     Ausführung der Lieferungen

1.         Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Ge­fahr bei allen Geschäften auf den Käufer über.

2.         Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

3.         Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzu­stellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getrof­fen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungen- oder Herstellungsmöglichkeiten einge­halten werden.

 

VII.    Haftung für Mängel

V Eigentumsvorbehalt

1.         Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis sämtliche Ware aus dem Kaufvertrag vollständig bezahlt ist.

2.         Wir sind berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufssache pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Waren ab einem Rechnungswert von netto 2.000,00  EUR hat er auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

Jeden Wechsel des Besitzes an der Vorbehaltsware hat er umgehend anzuzeigen.

Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer uns umgehend schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet ist.

Weiterhin hat der Käufer die Kosten einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage zu tragen, wenn der Dritte die Kosten trotz Kostenfestsetzung innerhalb von 6 Monaten nicht erstattet.

3.         Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt namens und im Auftrag von uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der verarbeiteten Sache fort.

 

Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, die uns nicht gehören, verarbeitet wird, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Kaufsache zum Rechnungswert der anderen bearbeiteten Gegenstände. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung.

4.         Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von  Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII.   Haftungsausschluss

 

Falls wir oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine  Kardinalpflicht, also eine Pflicht durch die die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht wird und auf die der Vertragspartner vertrauen darf, verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Regeln. Dies gilt nicht für solche Schäden, für die eine Versicherung branchenüblich ist oder die bei einem konkreten Geschäft dieser Art üblicherweise abgeschlossen wird. Auch bei Verletzung einer Kardinalpflicht  ist die  Haftung zum Schadensersatz auf den vorhersehbaren und typischerweise auftretenden Schäden begrenzt.

Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unsere Erüllungsgehilfen bleibt hiervon unberührt. Dasselbe gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX.     Urheberrechte

1.         An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Un­terlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.         Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mu­stern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung auf Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede wei­tere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlan­gen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang ste­henden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X.      Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1.         Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktions­stätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

2.         Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.

3.         Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstel­lung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge un­brauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir ver­pflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens 2 Jahre nach dem letzten Einsatz be­reitzuhalten.

4.         Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.

Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrecht des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI.     Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1.         Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 Zivilprozessordnung zulässig, der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käu­fer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

2.         Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesre­publik Deutschland unter Einschluss der Haager Kaufrechtsübereinkommen.

 

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